RBOG 1998 Nr. 11 Örtliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters bei Wohnsitzwechsel des Schuldners Art. 53 SchKG, Art. 84 Abs. 1 SchKG 1. Umstritten ist die Frage, ob ein Wohnsitzwechsel des Schuldners während des Einleitungsverfahrens bzw. vor dem Rechtsöffnungsverfahren zu einem Wechsel des Betreibungsorts führt. 2. a) Der Betreibungsort ist massgebend für die örtliche Zuständigkeit des Amts und der richterlichen Behörde, welche Verfahrensschritte in Zusammenhang mit einer Betreibung durchzuführen haben. Ordentlicher Betreibungsort ist der Wohnsitz des Schuldners (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Hat der Schuldner keinen festen Wohnsitz, wird er am Aufenthaltsort betrieben (Art. 48 SchKG).