Im Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung genügt es hingegen, wenn der Betreibungsschuldner seine Verrechnungsforderung mit einem Pfändungsverlustschein belegt. Der Betreibungsgläubiger hat alsdann - etwa im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens - nach wie vor die Möglichkeit, diese im Verlustschein verurkundete Schuldanerkennung zu entkräften, indem er seinerseits Einwendungen sofort glaubhaft macht. Allerdings entsteht dadurch, dass der Betreibungsschuldner eine Verrechnungsforderung mittels eines Verlustscheins geltend macht, kein Anspruch auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Rekurskommission, 20. Oktober 1997, BR 97 108