Zwar hielt das Bundesgericht in BGE 116 III 68 fest, dass ein vom Betreibungsschuldner vorgelegter, gegen den Betreibungsgläubiger ausgestellter Pfändungsverlustschein für sich allein keinen urkundlichen Beweis für den Bestand einer Gegenforderung bilde, die dem Begehren um definitive Rechtsöffnung verrechnungsweise entgegengehalten oder mit der die Aufhebung einer Betreibung erwirkt werden könne. Dabei ging es indessen um den Tilgungsnachweis im Sinn von Art. 81 SchKG. Im Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung genügt es hingegen, wenn der Betreibungsschuldner seine Verrechnungsforderung mit einem Pfändungsverlustschein belegt.