149 Abs. 2 SchKG gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG. Mithin kann der Betriebene im Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung eine Schuldanerkennung entkräften, indem er gestützt auf einen Verlustschein eine Gegenforderung geltend macht. Zwar hielt das Bundesgericht in BGE 116 III 68 fest, dass ein vom Betreibungsschuldner vorgelegter, gegen den Betreibungsgläubiger ausgestellter Pfändungsverlustschein für sich allein keinen urkundlichen Beweis für den Bestand einer Gegenforderung bilde, die dem Begehren um definitive Rechtsöffnung verrechnungsweise entgegengehalten oder mit der die Aufhebung einer Betreibung erwirkt werden könne.