(RBOG 1996 Nr. 17). Mithin genügt es auch im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 82 SchKG nicht, wenn der Schuldner lediglich mehr oder weniger substantiierte Behauptungen bezüglich der von ihm geltend gemachten Verrechnungsforderungen aufstellt. Vielmehr muss der Betriebene für die von ihm erhobenen Verrechnungsforderungen über eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG verfügen, somit über eine öffentliche oder private Urkunde, aus der der Wille des Betreibungsgläubigers bzw. Schuldners der zur Verrechnung gestellten Forderung hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldsumme dem Betriebenen bzw. Gläubiger der Verrechnungsforderung zu zahlen. 2. Gestützt auf Art. 149 Abs. 2