RBOG 1998 Nr. 10 Die im Verlustschein verurkundete Verrechnungsforderung vermag eine Schuldanerkennung zu entkräften Art. 120 OR, Art. 80 ff. SchKG, Art. 149 Abs. 2 SchKG 1. Der Betriebene wird befreit, wenn er glaubhaft macht, dass eine Schuld durch Verrechnung erloschen ist (Art. 120 OR). Nach konstanter Rechtsprechung der Rekurskommission des Obergerichts müssen indessen Bestand und Fälligkeit der Gegenforderung im Rechtsöffnungsverfahren urkundenmässig in liquider Weise belegt sein (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 36 N 1), und zwar durch solche Urkunden, die ihrerseits als Titel für die provisorische Rechtsöffnung taugen würden (RBOG 1996 Nr. 17).