145 ZGB zu stellen, um damit die Parteivereinbarung zu ersetzen oder zumindest abzuändern. In einem solchen Fall muss der Aberkennungsrichter korrekterweise den Prozess sistieren und zumindest den Ausgang des Massnahmeverfahrens abwarten, falls das Massnahmebegehren auch einen Zeitraum umfasst, auf welchen sich die bereits aufgrund der Parteivereinbarung in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge beziehen. Rekurskommission, 26. Januar 1998, BR 97 142