Gerade im Rahmen dieser Einwendungen kann der Unterhaltspflichtige selbstredend Willensmängel oder andere die Schuldanerkennung entkräftende Einwände geltend machen. Richtig ist grundsätzlich das Argument des Rekurrenten, dass im Anschluss an das Rechtsöffnungsverfahren die Möglichkeit des unterliegenden Unterhaltspflichtigen besteht, eine Aberkennungsklage zu erheben. Ob der Aberkennungsrichter aber "an eine aussergerichtliche Vereinbarung der Parteien gebunden" ist, bleibt insofern ohne Belang, als es der Unterhaltspflichtige jederzeit in der Hand hat, ein Massnahmebegehren nach Art. 145 ZGB zu stellen, um damit die Parteivereinbarung zu ersetzen oder zumindest abzuändern.