Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist die Erwägung der Vorinstanz zutreffend, der Rechtsöffnungsrichter sei an eine aussergerichtlich geschlossene Parteivereinbarung gebunden. Er hat lediglich zu prüfen, ob eine zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigende Schuldanerkennung vorliegt und gegebenenfalls die vom Schuldner erhobenen Einwendungen glaubhaft sind. Gerade im Rahmen dieser Einwendungen kann der Unterhaltspflichtige selbstredend Willensmängel oder andere die Schuldanerkennung entkräftende Einwände geltend machen.