Steht somit fest, dass auch eine vom Richter nicht genehmigte unterzeichnete Vereinbarung bezüglich des Unterhalts während der Dauer des Scheidungsverfahrens für die Parteien gültig ist, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG darstellt, sofern der geschuldete Betrag und die Fälligkeit aus der Konvention hervorgehen und die Vereinbarung keine Bedingungen - etwa diejenige der richterlichen Genehmigung - enthält. c) Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist die Erwägung der Vorinstanz zutreffend, der Rechtsöffnungsrichter sei an eine aussergerichtlich geschlossene Parteivereinbarung gebunden.