145 ZGB ebenfalls richterlich genehmigt werden müssen; zur Frage, ob bzw. welche bindenden Wirkungen für die Parteien entstehen, lässt sich diesem Entscheid nichts entnehmen. Steht somit fest, dass auch eine vom Richter nicht genehmigte unterzeichnete Vereinbarung bezüglich des Unterhalts während der Dauer des Scheidungsverfahrens für die Parteien gültig ist, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG darstellt, sofern der geschuldete Betrag und die Fälligkeit aus der Konvention hervorgehen und die Vereinbarung keine Bedingungen - etwa diejenige der richterlichen Genehmigung - enthält.