Gerade ihr Hinweis auf RBOG 1988 Nr. 1 zeigt aber, dass sich die Umschreibung "Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der richterlichen Genehmigung" auf die zutreffende Tatsache bezieht, dass der Massnahme- und Scheidungsrichter nicht an eine nicht richterlich genehmigte Parteivereinbarung gebunden ist, sondern davon abweichen kann. Mit der Vollstreckbarkeit von nicht richterlich genehmigten Parteivereinbarungen befasst sich diese Stelle nicht. Auch der vom Rekurrenten zitierte Entscheid (SJZ 68, 1972, Nr. 23 S. 59) bezieht sich letztlich nur auf die Frage, ob Vereinbarungen über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 145 ZGB ebenfalls richterlich genehmigt werden müssen;