Spühler/Frei-Maurer (Art. 145 ZGB N 426) vertreten zwar die Auffassung, die Vereinbarung der Parteien während der Dauer des Scheidungs- oder Trennungsprozesses bedürfe analog den Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung nach Art. 158 Ziff. 5 ZGB der richterlichen Zustimmung. Gerade ihr Hinweis auf RBOG 1988 Nr. 1 zeigt aber, dass sich die Umschreibung "Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der richterlichen Genehmigung" auf die zutreffende Tatsache bezieht, dass der Massnahme- und Scheidungsrichter nicht an eine nicht richterlich genehmigte Parteivereinbarung gebunden ist, sondern davon abweichen kann.