Die gleichen Autoren führten denn auch aus, die dem Richter nicht zur Genehmigung unterbreitete - an sich zulässige - private Vereinbarung sei ein Vertrag, an den die Ehegatten gebunden seien und der nicht einseitig widerruflich sei, der jedoch grundsätzlich nicht ohne weiteres auf dem Weg der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden könne. Setze der Zessionar eines Ehegatten den in der nicht genehmigten Vereinbarung betragsmässig zugesicherten und anerkannten Anspruch (Unterhaltsbeitrag) in Betreibung, stelle die Vereinbarung lediglich eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG dar (Bühler/Spühler, Art. 145 ZGB N 431 f. mit Hinweis auf BGE 77 III 53 ff.). Spühler/Frei-Maurer (Art.