Demnach bedarf eine Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens im Streitfall der richterlichen Genehmigung, um für die Dauer des Scheidungsprozesses Geltung beanspruchen und vollstreckt werden zu können (vgl. Bühler/ Spühler, Einleitung N 34, Art. 145 ZGB N 26). Die gleichen Autoren führten denn auch aus, die dem Richter nicht zur Genehmigung unterbreitete - an sich zulässige - private Vereinbarung sei ein Vertrag, an den die Ehegatten gebunden seien und der nicht einseitig widerruflich sei, der jedoch grundsätzlich nicht ohne weiteres auf dem Weg der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden könne.