Die vom Rekurrenten zitierte Auffassung von Bühler/Spühler (Berner Kommentar, Art. 145 ZGB N 34) betrifft eigentlich nicht die "Rechtsgültigkeit", sondern die Vollstreckbarkeit (nach altem Eherecht): Demnach bedarf eine Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens im Streitfall der richterlichen Genehmigung, um für die Dauer des Scheidungsprozesses Geltung beanspruchen und vollstreckt werden zu können (vgl. Bühler/ Spühler, Einleitung N 34, Art. 145 ZGB N 26).