RBOG 1982 Nr. 1). Auch Hinderling/Steck (Das Schweizerische Ehescheidungsrecht, 4.A., S. 545 Anm. 77) weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, soweit eine Parteivereinbarung nicht das Kindeswohl, sondern nur die Interessen der Ehegatten betreffe, sollte es genügen, dass sie jederzeit vom Richter "für die Zukunft" abgeändert werden könne. Daraus folgt, dass auch diese Autoren die Auffassung vertreten, eine Vereinbarung, welche das Kindeswohl nicht tangiere, sei grundsätzlich ohne richterliche Genehmigung gültig. Die vom Rekurrenten zitierte Auffassung von Bühler/Spühler (Berner Kommentar, Art.