Das Problem der Zulässigkeit der Betreibung stellt sich indessen seit der Aufhebung des Verbots der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten gemäss Art. 173 ff. aZGB nicht mehr. Es entspricht denn auch der Lehre und Rechtsprechung, dass die Parteien grundsätzlich an eine Parteivereinbarung gebunden sind und dem Richter lediglich deren Nichtgenehmigung beantragen können (BGE 99 II 359 ff.; Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Art. 158 ZGB N 150; RBOG 1982 Nr. 1).