N 9; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N 1 und 8). Für die Rechtsöffnung muss aus den vorgelegten Urkunden hervorgehen, dass sich der Schuldner eine klagbare, bezifferte und nicht an Bedingungen geknüpfte Forderung zu zahlen verpflichtete (Panchaud/Caprez, § 13 I). b) Die private Vereinbarung, durch welche eine Person sich verpflichtet, Unterhaltsbeiträge zugunsten einer anderen Person zu leisten, stellt eine Schuldanerkennung dar, die zur Rechtsöffnung berechtigt, sofern die Betreibung zulässig ist (Panchaud/ Caprez, § 91). Das Problem der Zulässigkeit der Betreibung stellt sich indessen seit der Aufhebung des Verbots der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten gemäss Art.