Die Schuldanerkennung stellt eine Willenserklärung dar, wonach sich der Schuldner zur Bezahlung einer bestimmten oder leicht bestimmbaren Geldsumme zu einer bestimmten Zeit verpflichtet. Es genügt, wenn die Summe aus einer anderen Urkunde ziffernmässig deutlich ersichtlich und als anerkannt ausgewiesen ist (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 19 N 68; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A., Art. 82 N 9; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N 1 und 8).