Der Rekurrent verlangte die Verweigerung der Rechtsöffnung mit der Begründung, die Unterhaltsvereinbarung sei nicht richterlich genehmigt worden und könne daher keine Rechtswirksamkeit erlangen. 2. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). a) Die Schuldanerkennung stellt eine Willenserklärung dar, wonach sich der Schuldner zur Bezahlung einer bestimmten oder leicht bestimmbaren Geldsumme zu einer bestimmten Zeit verpflichtet.