RBOG 1998 Nr. 09 Die nicht richterlich genehmigte Unterhaltsvereinbarung berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung Art. 82 SchKG Art. 145 aZGB (Stand vom 10.12.1907) Art. 151 aZGB (Stand vom 10.12.1907)Art. 152 aZGB (Stand vom 10.12.1907) Art. 158 Ziff. 5 aZGB (Stand vom 10.12.1907) 1. Gestützt auf eine von den Parteien unterzeichnete Unterhaltsvereinbarung erteilte die Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbeiträge. Der Rekurrent verlangte die Verweigerung der Rechtsöffnung mit der Begründung, die Unterhaltsvereinbarung sei nicht richterlich genehmigt worden und könne daher keine Rechtswirksamkeit erlangen.