{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1998-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1998-Nr--09_1998.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1998-nr-9", "Checksum": "d9c7942e6d7082cc58d54cee51985e5a"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1998 Nr. 09"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 09"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 09"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 09"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die nicht richterlich genehmigte Unterhaltsvereinbarung berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:03:53", "Checksum": "fe9696fcf81517a28c04931c3e626313", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 09\nRegeste:\nDie nicht richterlich genehmigte Unterhaltsvereinbarung berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung\n\n\nc) Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist die Erwägung der Vorinstanz zutreffend, der Rechtsöffnungsrichter sei an eine aussergerichtlich geschlossene Parteivereinbarung gebunden. Er hat lediglich zu prüfen, ob eine zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigende Schuldanerkennung vorliegt und gegebenenfalls die vom Schuldner erhobenen Einwendungen glaubhaft sind. Gerade im Rahmen dieser Einwendungen kann der Unterhaltspflichtige selbstredend Willensmängel oder andere die Schuldanerkennung entkräftende Einwände geltend machen.\nRichtig ist grundsätzlich das Argument des Rekurrenten, dass im Anschluss an das Rechtsöffnungsverfahren die Möglichkeit des unterliegenden Unterhaltspflichtigen besteht, eine Aberkennungsklage zu erheben. Ob der Aberkennungsrichter aber \"an eine aussergerichtliche Vereinbarung der Parteien gebunden\" ist, bleibt insofern ohne Belang, als es der Unterhaltspflichtige jederzeit in der Hand hat, ein Massnahmebegehren nach Art. 145 ZGB zu stellen, um damit die Parteivereinbarung zu ersetzen oder zumindest abzuändern. In einem solchen Fall muss der Aberkennungsrichter korrekterweise den Prozess sistieren und zumindest den Ausgang des Massnahmeverfahrens abwarten, falls das Massnahmebegehren auch einen Zeitraum umfasst, auf welchen sich die bereits aufgrund der Parteivereinbarung in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge beziehen.\nRekurskommission, 26. Januar 1998, BR 97 142"}