Gelingt ihm dieser Nachweis (in der Regel gestützt auf eine rechtskräftige Anordnung der entsprechenden Behörde), obliegt dem unterhaltspflichtigen Elternteil der Nachweis, dass er ohne sein Verschulden keine Kinderzulagen erhältlich machen konnte. Diese "Beweislastverteilung" rechtfertigt sich schon deshalb, weil in der Regel der unterhaltsberechtigte Elternteil mangels notwendiger Unterlagen gar nicht in der Lage sein wird, den im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung erforderlichen Urkundenbeweis zu erbringen, dass dem Unterhaltspflichtigen wegen dessen Verschuldens die Kinderzulagen nicht ausgerichtet wurden oder werden. Rekurskommission, 18. Mai 1998, BR 98 11