Im Rechtsöffnungsverfahren hat demnach der Unterhaltsgläubiger nachzuweisen, dass er bzw. die Kinder grundsätzlich Anspruch auf Kinderzulagen haben. Gelingt ihm dieser Nachweis (in der Regel gestützt auf eine rechtskräftige Anordnung der entsprechenden Behörde), obliegt dem unterhaltspflichtigen Elternteil der Nachweis, dass er ohne sein Verschulden keine Kinderzulagen erhältlich machen konnte.