ZGB N 96). Der Entscheid des Richters über den Unterhaltsbeitrag stellt daher auch einen Rechtsöffnungstitel für die Kinderzulagen dar, selbst wenn diese im Urteil nicht spezifiziert sind. Die ausdrückliche Nennung der Sozialleistungen ist mithin nützlich, aber nicht nötig (Hegnauer, Art. 285 ZGB N 98; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 108 N 5, 7, § 110 II N 33). Der Elternteil, dem Leistungen Dritter - z.B. Kinderzulagen - zustehen, ist verpflichtet, sie geltend zu machen. Werden sie wegen seines Verschuldens nicht ausgerichtet, so sind sie ihm zu belasten (Hegnauer, Art. 285 ZGB N 40).