Die Vorinstanz erwog, die Rekurrentin habe nicht genügend belegt, ob und wieviel der Rekursgegner an Kinderzulagen erhalten habe, weshalb für die Kinderzulagen keine Rechtsöffnung erteilt werde. 2. Nach Art. 285 Abs. 2 ZGB sind Kinderzulagen und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit der Richter es nicht anders bestimmt. Der pflichtige Elternteil hat das Erforderliche vorzukehren, damit die ihm für das Kind zustehenden Sozialleistungen ausgerichtet werden (Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 285 ZGB N 96).