RBOG 1998 Nr. 08 Beweislastverteilung bei definitiver Rechtsöffnung, wenn der Unterhaltsschuldner bestreitet, Kinderzulagen zu erhalten Art. 80 f. SchKG, Art. 285 Abs. 2 ZGB 1. Die Rekurrentin hob für ausstehende Unterhaltsbeiträge die Betreibung gegen den Rekursgegner an und machte für 23 Monate zusätzlich Kinderzulagen geltend. Der Rekursgegner hatte bereits vor Vorinstanz bezweifelt, ob für die Kinderzulagen definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne. Die Vorinstanz erwog, die Rekurrentin habe nicht genügend belegt, ob und wieviel der Rekursgegner an Kinderzulagen erhalten habe, weshalb für die Kinderzulagen keine Rechtsöffnung erteilt werde.