Im ordentlichen Verfahren hingegen hat der Schuldner seine Behauptungen zu beweisen. Aus diesen Gründen ist es durchaus möglich, dass der Entscheid des Summarrichters je nach Vorbringen des Schuldners zu Recht anders ausfiel als derjenige des Richters im ordentlichen Verfahren. b) Aus diesen Gründen erweist sich der Rekurs als begründet, und für die in Betreibung gesetzten Verfahrenskosten und die Parteientschädigung ist definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Rekurskommission, 6. April 1998, BR 98 18