mithin hat der Richter im Aberkennungsprozess bzw. im Prozess betreffend Feststellung neuen Vermögens darüber zu befinden, wenn ein entsprechendes Rechtsbegehren ausdrücklich gestellt wurde (BJM 1955 S. 200). Diese Lösung erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil im summarischen Verfahren einerseits eine Beweismittelbeschränkung gegenüber dem ordentlichen Verfahren besteht, und weil es andererseits genügt, wenn der Schuldner glaubhaft macht, nicht zu neuem Vermögen gekommen zu sein. Im ordentlichen Verfahren hingegen hat der Schuldner seine Behauptungen zu beweisen.