Wird die negative Feststellungsklage gutgeheissen, bedeutet dies, dass eine Betreibung gar nicht stattfinden kann. Die Wirkung ist alsdann dieselbe, wie wenn die Aberkennungsklage des Schuldners geschützt wurde; die Rechtskraft des Entscheids des Summarrichters wird davon nicht berührt. Welche Partei letztlich die angefallenen Kosten des Summarverfahrens zu tragen hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden; mithin hat der Richter im Aberkennungsprozess bzw. im Prozess betreffend Feststellung neuen Vermögens darüber zu befinden, wenn ein entsprechendes Rechtsbegehren ausdrücklich gestellt wurde (BJM 1955 S. 200).