SchKG allein um die Frage, ob neues Vermögen beim Schuldner vorhanden ist und gegebenenfalls in welchem Umfang. Wird die vom Schuldner angestrebte negative Feststellungsklage abgewiesen, bildet die Klageabweisung ohne weiteres die Grundlage für die Gutheissung der vom Gläubiger gestellten Anträge auf Feststellung des Umfangs des neuen Vermögens und gegebenenfalls der Pfändbarerklärung von Vermögenswerten Dritter (Brönnimann, Neuerungen bei ausgewählten Klagen des SchKG, in: ZSR 115 I, 1996, S. 232). Wird die negative Feststellungsklage gutgeheissen, bedeutet dies, dass eine Betreibung gar nicht stattfinden kann.