SchKG, in: ZBJV 132, 1996, S. 19). Trotzdem befindet der Richter im ordentlichen Verfahren nicht über die Zulassung oder Nichtzulassung des Rechtsvorschlags, sondern nur über die Existenz oder Nichtexistenz neuen Vermögens, mithin darüber, ob die je nach Ausgang des summarischen Verfahrens erhobene negative oder positive Feststellungsklage entsprechend den gestellten Anträgen gutzuheissen oder abzuweisen ist. Es geht somit im Feststellungsverfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG allein um die Frage, ob neues Vermögen beim Schuldner vorhanden ist und gegebenenfalls in welchem Umfang.