Gestützt auf diese Überlegungen schützte das Bundesgericht eine im Aberkennungsprozess erlassene Kautionsverfügung gemäss § 77 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, weil die Partei im Rückstand mit Kosten und Entschädigungen aus dem Rechtsöffnungsentscheid war (BGE vom 29. April 1996, 5P.84/1996, S. 4; Entscheid des Obergerichtspräsidiums, ZP 95 20, vom 22. Januar 1996). Die gleichen Überlegungen gelten auch mit Bezug auf den Entscheid des Summarrichters über die Feststellung neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a Abs. 2 und 3 SchKG. Einerseits ist dieser Entscheid schon vom Wortlaut her endgültig (Art.