83 SchKG N 10). Daran ändert die (missverständliche) Formulierung in BGE 68 III 89 nichts, wonach dem obsiegenden Schuldner mit Rücksicht darauf, dass die Rechtsöffnung nach dem damaligen Rechtszustand begründet war, Aberkennung nur für die Forderung, nicht aber auch für die Kosten der Betreibung und der Rechtsöffnung gewährt werde. Die Einreichung einer Aberkennungsklage beeinträchtigt die Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheids und namentlich die damit verbundene Kostenverfügung in keiner Weise. Gestützt auf diese Überlegungen schützte das Bundesgericht eine im Aberkennungsprozess erlassene Kautionsverfügung gemäss § 77 Abs. 1 Ziff.