SchKG bzw. in den Fällen, in welchen solche Klagen anhängig gemacht worden seien, sei der Entscheid des Summarrichters über die provisorische Rechtsöffnung bzw. über die Feststellung neuen Vermögens noch nicht endgültig. Dieser Auffassung kann sich die Rekurskommission nicht anschliessen: a) Weder die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG noch die im ordentlichen Prozessverfahren zu erhebende Klage auf Feststellung oder Bestreitung neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 4 SchKG sind Rechtsmittel (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 19 N 94; Gut/Rajower/Sonnenmoser, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, in: AJP 1998 S. 537 lit.