265a SchKG) bezüglich der darin festgesetzten Verfahrenskosten und Entschädigungen grundsätzlich einen Titel für die definitive Rechtsöffnung im Sinn von Art. 80 SchKG darstellt, ist unbestritten. Die Vorinstanz und der Rekursgegner vertreten aber die Auffassung, während der Frist zur Anhebung der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG oder der Klage auf Feststellung oder Bestreitung neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 4 SchKG bzw. in den Fällen, in welchen solche Klagen anhängig gemacht worden seien, sei der Entscheid des Summarrichters über die provisorische Rechtsöffnung bzw. über die Feststellung neuen Vermögens noch nicht endgültig.