In der vom Rekurrenten für die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung angehobenen Betreibung verweigerte die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung, weil der Rekursgegner den ordentlichen Prozess anhängig gemacht habe. 2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, wird definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 f. SchKG). Dass der Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) bzw. der Entscheid des Summarrichters über die Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG)