{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1998-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1998-Nr--07_1998.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1998-nr-7", "Checksum": "e5bfa9e9573cdaad416c0d8a18e5e6f0"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1998 Nr. 07"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 07"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 07"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 07"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Trotz Hängigkeit der Aberkennungsklage oder der Klage auf Bestreitung neuen Vermögens stellt der Kostenspruch des Summarrichters im Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung bzw. über die Feststellung neuen Vermögens einen Titel für die definitive Rechtsöffnung dar"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:57", "Checksum": "25221b94f92e0d9b080fb63ebb3811c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 07\nRegeste:\nTrotz Hängigkeit der Aberkennungsklage oder der Klage auf Bestreitung neuen Vermögens stellt der Kostenspruch des Summarrichters im Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung bzw. über die Feststellung neuen Vermögens einen Titel für die definitive Rechtsöffnung dar\n\n\nDie gleichen Überlegungen gelten auch mit Bezug auf den Entscheid des Summarrichters über die Feststellung neuen Vermögens im Sinn von Art. 265a Abs. 2 und 3 SchKG. Einerseits ist dieser Entscheid schon vom Wortlaut her endgültig (Art. 265a Abs. 1 SchKG), weshalb der Hinweis auf Panchaud/Caprez (Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 109 N 15, 1. Teil) kaum mehr zutreffen dürfte. Andererseits wird zwar der Streit um das neue Vermögen im ordentlichen, beschleunigten Feststellungsprozess \"fortgesetzt\" (Gasser, Nachlassverfahren, Insolvenzerklärung und Feststellung des neuen Vermögens nach rev. SchKG, in: ZBJV 132, 1996, S. 19). Trotzdem befindet der Richter im ordentlichen Verfahren nicht über die Zulassung oder Nichtzulassung des Rechtsvorschlags, sondern nur über die Existenz oder Nichtexistenz neuen Vermögens, mithin darüber, ob die je nach Ausgang des summarischen Verfahrens erhobene negative oder positive Feststellungsklage entsprechend den gestellten Anträgen gutzuheissen oder abzuweisen ist. Es geht somit im Feststellungsverfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG allein um die Frage, ob neues Vermögen beim Schuldner vorhanden ist und gegebenenfalls in welchem Umfang. Wird die vom Schuldner angestrebte negative Feststellungsklage abgewiesen, bildet die Klageabweisung ohne weiteres die Grundlage für die Gutheissung der vom Gläubiger gestellten Anträge auf Feststellung des Umfangs des neuen Vermögens und gegebenenfalls der Pfändbarerklärung von Vermögenswerten Dritter (Brönnimann, Neuerungen bei ausgewählten Klagen des SchKG, in: ZSR 115 I, 1996, S. 232). Wird die negative Feststellungsklage gutgeheissen, bedeutet dies, dass eine Betreibung gar nicht stattfinden kann. Die Wirkung ist alsdann dieselbe, wie wenn die Aberkennungsklage des Schuldners geschützt wurde; die Rechtskraft des Entscheids des Summarrichters wird davon nicht berührt. Welche Partei letztlich die angefallenen Kosten des Summarverfahrens zu tragen hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden; mithin hat der Richter im Aberkennungsprozess bzw. im Prozess betreffend Feststellung neuen Vermögens darüber zu befinden, wenn ein entsprechendes Rechtsbegehren ausdrücklich gestellt wurde (BJM 1955 S. 200). Diese Lösung erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil im summarischen Verfahren einerseits eine Beweismittelbeschränkung gegenüber dem ordentlichen Verfahren besteht, und weil es andererseits genügt, wenn der Schuldner glaubhaft macht, nicht zu neuem Vermögen gekommen zu sein. Im ordentlichen Verfahren hingegen hat der Schuldner seine Behauptungen zu beweisen. Aus diesen Gründen ist es durchaus möglich, dass der Entscheid des Summarrichters je nach Vorbringen des Schuldners zu Recht anders ausfiel als derjenige des Richters im ordentlichen Verfahren.\nb) Aus diesen Gründen erweist sich der Rekurs als begründet, und für die in Betreibung gesetzten Verfahrenskosten und die Parteientschädigung ist definitive Rechtsöffnung zu erteilen.\nRekurskommission, 6. April 1998, BR 98 18"}