{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1998-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1998-Nr--07_1998.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1998-nr-7", "Checksum": "e5bfa9e9573cdaad416c0d8a18e5e6f0"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1998 Nr. 07"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 07"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 07"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 07"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Trotz Hängigkeit der Aberkennungsklage oder der Klage auf Bestreitung neuen Vermögens stellt der Kostenspruch des Summarrichters im Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung bzw. über die Feststellung neuen Vermögens einen Titel für die definitive Rechtsöffnung dar"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:16:57", "Checksum": "25221b94f92e0d9b080fb63ebb3811c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1998 RBOG 1998 Nr. 07\nRegeste:\nTrotz Hängigkeit der Aberkennungsklage oder der Klage auf Bestreitung neuen Vermögens stellt der Kostenspruch des Summarrichters im Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung bzw. über die Feststellung neuen Vermögens einen Titel für die definitive Rechtsöffnung dar\n\nRBOG 1998 Nr. 07\nTrotz Hängigkeit der Aberkennungsklage oder der Klage auf Bestreitung neuen Vermögens stellt der Kostenspruch des Summarrichters im Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung bzw. über die Feststellung neuen Vermögens einen Titel für die definitive Rechtsöffnung dar\nArt. 80 SchKG, Art. 82 SchKG, Art. 83 Abs. 2 SchKG, Art. 285 a SchKG\n1. Im summarischen Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens wurde dem Rekurrenten bezüglich der Verfahrenskosten der Rückgriff auf den Schuldner (Rekursgegner) eingeräumt und eine Parteientschädigung zugesprochen. In der vom Rekurrenten für die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung angehobenen Betreibung verweigerte die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung, weil der Rekursgegner den ordentlichen Prozess anhängig gemacht habe.\n2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, wird definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 f. SchKG).\nDass der Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) bzw. der Entscheid des Summarrichters über die Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG) bezüglich der darin festgesetzten Verfahrenskosten und Entschädigungen grundsätzlich einen Titel für die definitive Rechtsöffnung im Sinn von Art. 80 SchKG darstellt, ist unbestritten. Die Vorinstanz und der Rekursgegner vertreten aber die Auffassung, während der Frist zur Anhebung der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG oder der Klage auf Feststellung oder Bestreitung neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 4 SchKG bzw. in den Fällen, in welchen solche Klagen anhängig gemacht worden seien, sei der Entscheid des Summarrichters über die provisorische Rechtsöffnung bzw. über die Feststellung neuen Vermögens noch nicht endgültig. Dieser Auffassung kann sich die Rekurskommission nicht anschliessen:\na) Weder die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG noch die im ordentlichen Prozessverfahren zu erhebende Klage auf Feststellung oder Bestreitung neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 4 SchKG sind Rechtsmittel (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 19 N 94; Gut/Rajower/Sonnenmoser, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, in: AJP 1998 S. 537 lit. f). Mit der Aberkennungsklage wird die Feststellung der Nichtexistenz der betriebenen Forderung verlangt, nicht aber die Aufhebung der provisorischen Rechtsöffnung (BGE 95 II 617, 620). Daher wird auch der Kostenspruch im Rechtsöffnungsverfahren vom Ausgang des Aberkennungsprozesses nicht unmittelbar berührt (Jaeger/Daeniker, Schuldbetreibungs- und Konkurs-Praxis der Jahre 1911-1945, Bd. I, Zürich 1947, Art. 83 SchKG N 10). Daran ändert die (missverständliche) Formulierung in BGE 68 III 89 nichts, wonach dem obsiegenden Schuldner mit Rücksicht darauf, dass die Rechtsöffnung nach dem damaligen Rechtszustand begründet war, Aberkennung nur für die Forderung, nicht aber auch für die Kosten der Betreibung und der Rechtsöffnung gewährt werde. Die Einreichung einer Aberkennungsklage beeinträchtigt die Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheids und namentlich die damit verbundene Kostenverfügung in keiner Weise. Gestützt auf diese Überlegungen schützte das Bundesgericht eine im Aberkennungsprozess erlassene Kautionsverfügung gemäss § 77 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, weil die Partei im Rückstand mit Kosten und Entschädigungen aus dem Rechtsöffnungsentscheid war (BGE vom 29. April 1996, 5P.84/1996, S. 4; Entscheid des Obergerichtspräsidiums, ZP 95 20, vom 22. Januar 1996)."}