Alsdann ist es nicht Sache des Betreibungsbeamten, den Schuldner entsprechend zu befragen, ausser die Äusserungen des Schuldners seien missverständlich. Wenn somit ein Schuldner gegenüber dem Friedensrichter, der auch die Funktion eines Betreibungsbeamten ausübt, äussert, er habe kein neues Vermögen, muss der Friedensrichter bzw. Betreibungsbeamte daraus nicht schliessen, es werde mit Bezug auf ein anderes Betreibungsverfahren, welches nicht Gegenstand des Vermittlungsvorstands ist, die Einrede "kein neues Vermögen" erhoben. Rekurskommission, 6. April 1998, BS 98 4