Da es einem Schuldner freisteht, ob er die Einrede erheben will oder nicht, muss er auch unmissverständlich kundtun, auf welche Betreibung sich gegebenenfalls ein entsprechender Einwand bezieht. Es ist denkbar und rechtlich möglich, die Einrede des fehlenden neuen Vermögens in der einen Betreibung zu erheben, in einer anderen aber aus irgendwelchen Gründen darauf zu verzichten. Alsdann ist es nicht Sache des Betreibungsbeamten, den Schuldner entsprechend zu befragen, ausser die Äusserungen des Schuldners seien missverständlich.