Selbst wenn indessen am Vermittlungsvorstand über diese Frage diskutiert worden wäre, wäre der Einwand im Rahmen einer anderen Klage und nicht im Zusammenhang mit der fraglichen Betreibung erhoben worden. Beim Vermittlungsvorstand ging es nicht um dieselbe Angelegenheit wie bei der fraglichen Betreibung, was sich schon aus den verschiedenen Forderungssummen ergibt. Da es einem Schuldner freisteht, ob er die Einrede erheben will oder nicht, muss er auch unmissverständlich kundtun, auf welche Betreibung sich gegebenenfalls ein entsprechender Einwand bezieht.