Zwar hätte es sich nicht um eine eigentliche Erklärung zum Rechtsbegehren im Sinn von § 119 Abs. 1 ZPO gehandelt, die ohnehin nur bei Unterzeichnung durch die Beschwerdeführerin Rechtsverbindlichkeit hätte entfalten können (RBOG 1943 Nr. 12); erfolgen aber schon mit der Klageanerkennung solche Mitteilungen, wird sich jeder Gläubiger die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen genau überlegen, woran das Betreibungsamt aus begreiflichen Gründen interessiert ist.