die als Friedensrichterin amtende Betreibungsbeamtin habe eine entsprechende Protokollierung unterlassen. Allerdings ist die Sachdarstellung der Betreibungsbeamtin glaubwürdig, wonach eine derartige Erklärung ("kein neues Vermögen") im Zusammenhang mit der unterschriftlich erfolgten Klageanerkennung ebenfalls ins Protokoll des Vermittlungsvorstands aufgenommen worden wäre: Zwar hätte es sich nicht um eine eigentliche Erklärung zum Rechtsbegehren im Sinn von § 119 Abs. 1 ZPO gehandelt, die ohnehin nur bei Unterzeichnung durch die Beschwerdeführerin Rechtsverbindlichkeit hätte entfalten können (RBOG 1943 Nr. 12);