Dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Unterzeichnung des Gläubigerexemplars mündlich den entsprechenden Einwand "kein neues Vermögen" erhoben habe, behauptete sie selbst nicht. Hingegen führte die Beschwerdeführerin aus, es habe mit Bezug auf eine andere Forderung desselben Gläubigers ein Vermittlungsvorstand stattgefunden, an welchem sie mehrfach auf einen früheren Konkurs hingewiesen und ihr fehlendes Vermögen erwähnt habe; die als Friedensrichterin amtende Betreibungsbeamtin habe eine entsprechende Protokollierung unterlassen.