Gegen die Erhebung der Einrede "kein neues Vermögen" spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls in der Rubrik "Rechtsvorschlag" ohne einen Zusatz unterzeichnete. Es liegt somit eine schriftliche Erklärung vor, welche überdies mit dem entsprechenden Betreibungsprotokoll übereinstimmt. Dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Unterzeichnung des Gläubigerexemplars mündlich den entsprechenden Einwand "kein neues Vermögen" erhoben habe, behauptete sie selbst nicht.