es fehlt aber der Hinweis auf die Einrede des fehlenden neuen Vermögens. Vorbehältlich des Gegenbeweises ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin lediglich den allgemeinen Rechtsvorschlag nach Art. 74 SchKG erhob und damit die Einrede des fehlenden neuen Vermögens verwirkt ist. b) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, den Inhalt des Betreibungsprotokolls als unrichtig erscheinen zu lassen. Gegen die Erhebung der Einrede "kein neues Vermögen" spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls in der Rubrik "Rechtsvorschlag" ohne einen Zusatz unterzeichnete.