ZGB N 64 f.). Unrichtig ist der Inhalt, wenn er die zu bezeugenden Erklärungen falsch oder unvollständig wiedergibt, oder wenn er die festzuhaltenden Tatsachen oder Rechtsfolgen falsch aufführt (Kummer, Art. 9 ZGB N 66). Der Schuldner trägt im Fall der mündlichen Erklärung des Rechtsvorschlags die Gefahr ihrer richtigen Protokollierung durch das Betreibungsamt (BlSchK 16, 1952, S. 110 f. mit Hinweisen). 3. a) Das Protokoll in der fraglichen Betreibung enthält zwar den Vermerk, dass Rechtsvorschlag erhoben wurde; es fehlt aber der Hinweis auf die Einrede des fehlenden neuen Vermögens.