Zu beweisen ist die Unrichtigkeit, mithin die Tatsache, dass der Urkundeninhalt falsch ist, nicht aber der richtige Sachverhalt. Allerdings ergibt sich aus der Natur der Sache, dass das Beweismass für den Gegenbeweis gegenüber öffentlichen Urkunden hoch anzusetzen ist, weshalb der Unterschied zu einer gesetzlichen Vermutung kaum ins Gewicht fällt (Schmid, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basel/Frankfurt a. M. 1996, Art. 9 N 30; Kummer, Berner Kommentar, Art. 9 ZGB N 64 f.).